Satzung und Gewässerordnung der
Angelfreunde Unterampfrach e. V.

Satzung der Angelfreunde Unterampfrach E.V.

Name und Sitz des Vereins:

§1

Der Verein führt den Namen ANGELFREUNDE UNTERAMPFRACH und hat seinen Sitz in Schnelldorf,
Ortsteil Unterampfrach.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

Zweck des Vereins:

§2

  1. der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abordnung durch die Förderung waidgerechten Sportfischens, insbesondere durch.
    a) Hege und Pflege des Fischbestandes, vor allem in den Vereinsgewässern, Schaffung und Auswertung von statistischen Unterlagen
    für Fang und Besatz.
    b) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand sowie den Bestand der Gewässer,
    insbesondere deren Reinhaltung.
    c) Beratung, Ausbildung und Förderung der Mitglieder in allen Fischerei zusammenhängenden Fragen. Förderung der Jugendarbeit.
    Einweisungen und Schulungen der Fischerjugend in die Tierschutz- und Naturschutzbestimmungen, sowie Handhabung und Zusammenstellung der Angelgeräte für waidgerechtes Angeln.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt nach Beendigung der Liquidation, das noch vorhandene Vereinsvermögen an die Gemeinde Schnelldorf. Die Gemeinde Schnelldorf kann das verbliebene Vermögen unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige Zwecke für den Kindergarten Unterampfrach verwenden.

Erwerb der Mitgliedschaft:

§3

  1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft endgültig. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die Aufnahme kann unter Bedingungen erfolgen. Mit dem Aufnahmebeschluß ist die Aufnahme vollzogen.
  3. Mit der Aufnahme unterwirft sich der Aufgenommene der geltenden Satzung. Die Aufnahme verpflichtet auch zur Leistung der festgesetzten Aufnahmegebühr, eines von der Vorstandschaft festgesetzten einmaligen Besatzzuschusses sowie sämtlicher satzungsmäßiger Beiträge und Leistungen für das laufende Geschäftsjahr.
  4. Der Verein besteht aus:
    a) Ordentlichen Mitgliedern
    b) Passiven Mitgliedern
    c) Fördernden Mitglieder
    d) Jungfischern
    e) Ehrenmitgliedern
  5. Ordentliche Mitglieder können werden:
    Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und einen amtlichen Fischereischein besitzen.
  6. Passive Mitglieder können werden:
    Personen die bisher ordentliche Mitglieder waren. Sie haben jedoch keinen Anspruch auf einen Jahreserlaubnisschein
  7. Fördernde Mitglieder können werden:
    Natürliche Personen. Sie haben jedoch keinen Anspruch auf Tages-, Monats- oder einen Jahresfischereischein.
  8. Jugendliche unter 18 Jahren (Jungfischer) werden in einer Jugendabteilung zusammengefasst, sofern sie einen amtlichen Fischereischein besitzen. Sie bedürfen zum Beitritt der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Diese jugendlichen
    Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt und können keine Ämter bekleiden. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden sie ordentliche Mitglieder, sofern sie einen amtlichen Fischereischein besitzen.
  9. Ehrenmitglieder sind die auf Antrag vom Vorstand durch die Mitgliederversammlung ernannten Personen, welche sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben.
  10. Ausgeschlossene Mitglieder können nicht wieder aufgenommen werden. Das gilt auch für ausgeschlossene Mitglieder anderer Fischereivereine, Fischereiverbänden, Fischereilicher Genossenschaften und Verbindungen sowie für einschlägig vorbestrafte Bewerber.
  11. Änderungen der Mitgliedschaft müssen bis 31.10. des Jahres mit schriftlicher Begründung beim 1. Vorstand beantragt werden. Eine Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung.

Beendigung der Mitgliedschaft:

§4

Der Austritt ist nicht jederzeit möglich. Die Austrittsmöglichkeit wird ab sofort auf 31.10. zum Jahresende festgesetzt. Die Kündigung muss beim 1. Vorstand schriftlich eingegangen sein. Eine Kündigung zum späteren Zeitpunkt verlängert die Mitgliedschaft um ein weiteres
Jahr. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Anstelle des Ausschlusses kann, insbesondere in leichten Fällen, auf folgende Maßnahmen allein oder in Verbindung miteinander erkannt werden:
a) Entziehung der Angelerlaubnis in den Vereinsgewässern
b) Geldbuße
c) Verweis mit oder ohne Auflagen
Durch den Ausschluss wird die Verpflichtung des ausgeschlossenen Mitgliedes zur Erfüllung der bis zum Erlöschen seiner Mitgliedschaft fälligen Leistungen nicht berührt.

Jahresbeitrag:

§5

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Bei Neuaufnahme wird ein einmaliger Besatzausgleich gefordert, die Höhe und dessen Fälligkeit wird von der Vorstandschaft festgesetzt.

Rechte und Pflichten der Mitglieder:

§6

  1. Alle Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung. Die aktiven und passiven Mitglieder können insbesondere im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten und nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand erlassenen einschlägigen Vorschriften, die waidgerechte Sportfischerei in
    den Vereinsgewässern ausüben.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsarbeit zur Erreichung der satzungsmäßigen Ziele nach Kräften zu unterstützen und dazu auch ihre persönliche Mitarbeit entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes zur Verfügung zu stellen. Sie haben alles zu unterlassen, was sich als Störung der Vereinsarbeit auswirken kann. Sie haben insbesondere
    a) die Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Vereins zu befolgen
    b) über alle die Bewirtschaftung der Vereinsgewāsser betreffend gemachten wichtigen Beobachtungen umgehend dem Vorstand oder Gewässerwart zu berichten,
    c) die beschlossenen Beiträge und sonstigen Geldleistungen pünktlich zu entrichten,
    d) kein Pachtangebot direkt oder indirekt auf ein Gewässer abzugeben, das der Verein oder ein Mitglied des Vereins bisher gepachtet hatte, es sei denn, dass von den bisherigen Pächtern das Interesse an diesem Wasser ausdrücklich aufgegeben wird. Das gilt entsprechend auch bei Kaufvorhaben des Vereins. Diese Regelung gilt jedoch nicht, wenn die Gefahr besteht, dass das Wasser den Vereinsmitgliedern verloren geht.
  3. Für das Verhältnis zwischen Verein und Mitgliedern sind außer der Satzung die Gewässerordnung und die vom Vorstand getroffenen Sonderbestimmungen maßgebend. Den in dem Vereinsinteresse getroffenen Anordnungen des 1. Vorstands hat jedes Mitglied
    unbedingt Folge zu leisten.
  4. Vereinsveranstaltungen und Vereinsversammlungen sind regelmäßig zu besuchen. Verhinderungen sind rechtzeitig bekannt zu geben.

Fischereierlaubnis:

§7

Die Fischereierlaubnis wird nur vom Vorstand erteilt. Die fisch-fangberechtigten Mitglieder können aufgrund der Mitgliedschaft in den Vereinsgewässern mit sportgerechtem Angelgerät angeln. Die Mitglieder können an allen Einrichtungen des Vereins teilnehmen,
soweit die Pachtbestimmungen und Beschränkungen in den Pachtverträgen an Gewässern sowie die Satzungen dies zulassen; haben Stimm- und Wahlrecht in allen Mitgliederversammlungen und können den Rat und Schutz des Vereins in Anspruch nehmen. Die Erteilung der Fischereierlaubnis am Vereinsgewässer obliegt dem Vorstand.

Organe des Vereins:

§8

Die Organe des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:
a) Der Vorstand
b) Die Vorstandschaft
c) Die Mitgliederversammlung
d) Der Gewässerausschuss

  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB und besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder
    sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel nach dem Haushaltsplan. Im Falle notwendig werdender Sofortausgaben, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind bzw. waren, ist die
    nachträgliche. Genehmigung durch den Vorstand in der nächsten Monatsversammlung einzuholen. Die Sofortausgaben dürfen jedoch 1.500,00€ nicht übersteigen. Diese Bestimmung über die Ausgabebeschränkung gilt nur im Innenverhältnis.

Einberufung der Mitgliederversammlung:

§9

Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich über elektronische Medien (WhatsApp, E-Mail, Homepage etc.) einberufen. Mitglieder ohne Zugang zu diesen Medien müssen dies angeben und werden anderweitig informiert. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstand geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

Die Vorstandschaft:

§10

Die Vorstandschaft besteht aus:
a) dem 1. Vorstand
b) dem 2. Vorstand
c) dem Schriftführer
d) dem 1. und 2. Kassier
e) dem 1., 2. und 3. Gewässerwart
f) dem Jugendwart

Die Vorstandschaft hat den Vorstand in der Vereinsleitung gemäß den einzelnen Mitgliedern zugewiesenen Aufgaben zu unterstützen. Die Vorstandssitzungen sind in der Regel nicht öffentlich. Die Vorstandschaft kann einzelne, nicht zur Verwaltung gehörende Personen zulassen und zuziehen. Die Amtszeit der Vorstandschaft beträgt vier Jahre. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Vorstandschaft bleibt im Amt bis eine neue Vorstandschaft ordnungsgemäß bestellt ist. Beim vorzeitigen Ausscheiden einzelner
Vorstandsmitglieder erfolgt die kommissarische Bestellung eines Ersatzmitgliedes durch die Vorstandschaft bis zur Neuwahl. Die Neuwahl hat spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen. Für die Beschlussfassung und die Beurkundung gelten
die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.

Die Vorstandschaft beschließt insbesondere über folgende Angelegenheiten:

  1. Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern
  2. Prüfung des Jahres- und Rechnungsberichtes
  3. Aufstellung des Haushaltsvorschlages
  4. Erlass einer Beitrags-, Gewässer- und Jugendordnung sowie sonstiger notwendiger Vereinsordnungen
  5. Vorschlag von Ehrenmitgliedern, Auszeichnungen von Mitgliedern
  6. Bildung von Kommissionen und Ausschüssen
  7. Geschäftsführung entsprechend den Vereinsordnungen und Beschlüssen
    Im Übrigen berät die Vorstandschaft den Vorstand. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorstand bei der Beschlussfassung anwesend sind.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstands.

Die Mitgliederversammlung:

§11

In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive, passive und Ehrenmitglied eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Genehmigung des von der Vorstandschaft aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
  2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages.
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Vorstandschaft.
  4. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
  5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
    In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes und der Vorstandschaft fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand und die
    Vorstandschaft beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung:

§12

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstand oder vom gewählten Versammlungsleiter geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Art der Abstimmung bei Wahlen bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder dies beantragt. Hierbei gilt noch folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der
Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Protokollführung notwendig, welche vom jeweiligen Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten. Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die einzelnen
Abstimmungsergebnisse, Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.

Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung:

§13

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, welche erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zu Annahme des Antrages ist eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Außerordentliche Mitgliederversammlung:

§14

Neben der Mitgliederversammlung können gelegentlich oder regelmäßig Zusammenkünfte stattfinden, die insbesondere der laufenden Berichterstattung durch den Vorstand und die
Vorstandschaft, der Aussprache, der Förderung der Kameradschaft und der Geselligkeit oder ähnlichen Zwecken dienen. Beschlüsse können dabei gefasst werden, soweit ihr Gegenstand nicht satzungsgemäß anderen Organen vorbehalten ist. Die Einladung zu diesen Versammlungen erfolgt jeweils rechtzeitig schriftlich über elektronische Medien (WhatsApp, E-Mail, Homepage etc.).

Gewässerausschuss:

15

Der Gewässerausschuss besteht aus den drei Gewässerwarten und den Gewässerverantwortlichen. Er führt die Aufsicht über die Vereinsgewässer durch. Er hat die Innehaltung der gesetzlichen und der vom Vorstand erlassenen Bestimmungen zu überwachen. Zu seinen Befugnissen gehören:

  1. Das Recht zur Pflege und Besserung der Gewässer sowie zur Förderung der Vereinszwecke dem Vorstand Vorschläge zu machen.
  2. Dem Vorstand die Besatzmaßnahmen vorzuschlagen. In den Mitgliederversammlungen haben die Gewässerwarte Bericht über die Vereinsgewässer zu erstatten.

Kassenführung Revision Kostenaufwand:

§16

Die Kassenführung obliegt dem Kassenwart. Die Kasse ist jährlich am Ende des Geschäftsjahres vom Kassenwart abzuschließen und die Unterlagen dem 1. Vorstand vorzulegen.
Der Kassenbericht ist jährlich von zwei Mitgliedern in der Mitgliederversammlung zu prüfen und nach Richtigkeit dem Kassenwart Entlastung zu erteilen. Geldbeträge von mehr als
500,00 Euro sind bei einer Bank anzulegen. Die Kontoauszüge verbleiben beim Kassenwart. Die Festsetzung von Beiträgen (Spesen etc.) der vom Verein mit der Durchführung von Aufgaben betrauten Personen erfolgt durch den Beirat. Sie sind in der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung:

§17

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgesetzten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Beschlüsse aushandelt, sind der 1. und 2. Vorstand die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und dem gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, ist für gemeinnützige Zwecke innerhalb der Gemeinde zu verwenden.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine Änderung der Satzung hinsichtlich der Person des Anfallberechtigten bedarf der Genehmigung des Finanzamtes.

Gewässerordnung der Angelfreunde Unterampfrach e.V.

  1. Allgemeines
    Die Gewässerordnung regelt die Ausübung des Angelsportes in den Vereinsgewässern. Der Angelsport besteht nicht darin, dass das Gewässer so rasch wie möglich von Fischen gesäubert wird. Der Sportfischer fängt nur so viele Fische, wie er selbst verwenden kann. Gute Kameradschaft, sportliches und waidgerechtes Verhalten am Wasser, sowie gegenseitige Hilfsbereitschaft und Rücksichtnahme sollten für jeden Sportfischer selbstverständlich sein. Diese Eigenschaften können auch durch eine Gewässerordnung nicht ersetz werden. Die fischereigesetzlichen Bestimmungen, Tierschutzbestimmungen, Mindestmaße, Schonzeiten, Fangbegrenzungen, Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Vereins sind einzuhalten. Bei Verstößen ist der Beirat nach der vorliegenden Satzung verpflichtet in jedem Falle einzuschreiten und entsprechende Maßnahmen, die von Geldbuße über Angelverbote bis zu Ausschluss aus dem Verein führen können, zu ergreifen. Der 1. Gewässerwart führt die Aufsicht am Vereinsgewässer, unterstützt wird er von der Vorstandschaft. Bei Verstößen gegen die gesetzlichen oder die Vereinsbestimmungen haben sie die Pflicht, unnachsichtig einzuschreiten. Ihren Anordnungen ist in jedem Falle Folge zu leisten. Fangbegrenzungen, Einschränkungen sowie zeitlich begrenzte Änderungen der Gewässerordnung werden von der Vorstandschaft beschlossen und in der Mitgliederversammlung bekanntgegeben. Die Sportfischerei darf nur in den von der Vorstandschaft freigegebenen Gewässern ausgeübt werden, in besonders festgelegten Schongebieten (Laich- und Futterplätzen) darf nicht gefischt werden.
  2. Ausübung der Spotfischerei in Vereinsgewässern:
    Bei der Ausübung der Sportfischerei sind stets mitzuführen:
    Staatl. Fischereischein
    Fangbuch mit Erlaubnisschein
    Unterfangnetz
    Maßband
    Messer
    Lösegerät
    Fischtöter
    Diese Gegenstände sind den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
    Aktive und Passive Mitglieder, sowie Jungfischer ab 14 Jahren mit bestandener Prüfung und entsprechendem Mitgliedsstatus dürfen mit zwei Handangeln fischen. Jungfischer ohne bestandene Prüfung dürfen mit einer Handangel fischen.
    Jede Angel darf nur mit einer Anbisstelle versehen sein.
    Beim Fliegen- oder Spinnfischen ist nur je eine Rute erlaubt.
    Alle Köder (natürliche und künstliche) sind erlaubt, soweit sie nicht gesetzlich oder durch Beschlüsse der Vorstandschaft untersagt sind.
    Als Köderfische dürfen keine Edelfische (Salm) und Zierfische verwendet werden. Verwendete Köderfische sowie Fische aus anderen Gewässern dürfen nicht zurückgesetzt werden.
    Das Angeln vom Boot aus ist nur in dem vom Beirat zugelassenen Gewässern gestattet. Uferangler dürfen jedoch dadurch nicht behindert oder gestört werden.
  3. Pflichten:
    Die Angelplätze sind stets sauber zu halten. Unrat am Ufer und im Wasser ist zu beseitigen (z.B. Büchsen, Flaschen, Papier, Holz usw.). Auffallende Erscheinungen am Wasser wie Verunreinigungen des Gewässers, Fischsterben, sonstige Schäden und Unregelmäßigkeiten sind sofort und so rasch wie möglich dem Vorstand und dem Gewässerwart zu melden. Fremdes Eigentum (Gewässer, Wiesen, Ufer, Bäume, Büsche usw.) sind zu schonen. Wiesen und Acker sind nur soweit zu betreten, als es im Rahmen des Uferbegehungsrechtes erforderlich ist. Fest eingefriedete Grundstücke dürfen nur mit Erlaubnis des Eigentümers betreten werden. Für Flurschäden haftet jedes Mitglied und jeder Gastfischer persönlich und wird darüber hinaus seitens des Beirates zur Rechenschaft gezogen.
    Jedes einzelne Mitglied muss im Interesse des Verein dazu beitragen, dass zu allen Anliegern ein gutes Verhältnis geschlossen wird.
    Untermaßige und während der Schonzeit gefangene Fische sind mit nassen Händen und mit größter Sorgfalt zurückzusetzen. Hat der Fisch zu tief geschluckt, so ist er ohne Rücksicht auf seine Größe soweit er nicht anderweitig verletzt ist, nach Abschneiden der Schnur unmittelbar am Fischmaul, vorsichtig zurückzusetzen oder zu töten und sofort ins Fangbuch einzutragen (zählt zum Fanglimit). Kranke Fische müssen sofort den Gewässerwarten gemeldet werden.
    Jedes aktive Mitglied hat seine Fangliste sorgfältig zu führen. Die Fangliste ist spätestens am 12.01. beim 1. Vorstand oder 1. Gewässerwart abzugeben.
    Auch Fehlanzeigen müssen abgegeben werden. Für nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Fanglisten ist eine von der Vorstandschaft bestimmte Gebühr zu entrichten.
    Für den Ausbau, Pflege und Instandhaltung der Gewässer hat jedes aktive Mitglied seine jährlich in der Mitgliederversammlung von der Vorstandschaft beschlossene und bekanntgegebene Anzahl von Arbeitsstunden abzuleisten. Über die Befreiung vom Arbeitsdienst beschließt die Vorstandschaft. Für jede nicht abgeleistete Arbeitsstunde ist ein von der Vorstandschaft bestimmter Geldbetrag zu leisten. Die Höhe des Geldbetrages je nicht geleistete Arbeitsstunde beschließt die Vorstandschaft und wird in der Mitgliederversammlung bekanntgegeben. Kontrollberechtigte Personen (Vorstandschaft, bei Gastanglern auch jedes aktive Mitglied) haben das Recht, Rucksäcke, Setzkescher, Kfz usw. zu kontrollieren.
  4. Verbote:
    Es ist verboten:
    Das anderweitige Fischen während Vereinsveranstaltungen.
    Das Eisfischen in Weihern und Stauseen.
    Die Verwendung von Legeangeln.
    Das Betreten eingefriedeter Grundstücke sowie das Befahren von Privatwegen, Wiesen und Äcker.
    Die entgeltliche Verwertung von gefangenen Fischen.
    Das Aufbewahren, Mitnehmen und Hältern von untermaßigen oder in der Schonzeit gefangenen Fischen.
    Das Mitnehmen ausgeschlossener Vereinsmitglieder als Gastangler.
    Das Fischen mit lebenden Köderfischen.

Stand 03.03.2024